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Was spielt sich in der Steuerwelt ab? Wir halten Sie mit unserer News-Rubrik auf dem Laufenden und informieren zu relevanten Entwicklungen im Steuerrecht.

Einführung der OECD/G20-Mindestbesteuerung auf den 1. Januar 2024

Die OECD/G20-Mindestbesteuerung wird wie vorgesehen eingeführt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Dezember 2023 beschlossen, die Ergänzungssteuer im Inland ab dem 1. Januar 2024 zu erheben. Damit wird verhindert, dass Steuersubstrat ins Ausland abfliesst. Über die Einführung weiterer Elemente des OECD/G20-Regelwerks wird der Bundesrat später entscheiden.

Mehrwertsteuersatzerhöhung per 01.01.2024

Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Mehrwertsteuersätze. Der Normalsatz beträgt 8,1 %, der reduzierte Satz 2,6 % und der Sondersatz für Beherbergung 3,8 %. Die MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» der Eidg. Steuerverwaltung gibt Auskunft, worauf bei der Rechnungsstellung und bei der Abrechnung der MWST zu achten ist.

ESTV – Erläuterungen zur Mehrwertsteuersatzerhöhung

Steuerrechnung Staats- und Gemeindesteuern Kanton Luzern: Positiver und negativer Ausgleichszins ab 1.1.2024 wieder über 0%

Im Kalenderjahr 2024 beträgt der positive sowie der negative Ausgleichszinssatz ab 1. Januar 1,25%.

Ein positiver Ausgleichszins wird auf Vorauszahlungen und zu viel bezahlten Steuern gewährt und mit der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben.

Bei Vorauszahlungen handelt es sich um für das Steuerjahr 2024 vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2024) geleistete Beträge – diese werden ab Eingang (frühestens jedoch ab 1.1.2024) bis 31.12.2024 mit 1,25% verzinst.

Soweit der Totalbetrag gemäss definitiver Steuerrechnung für das Jahr 2023 am allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2023) noch nicht bezahlt ist, wird darauf ab 1.1.2024 bis zur Ausstellung der definitiven Steuerrechnung (oder bis zur früheren Bezahlung) der negative Ausgleichszins (= 1,25% im Jahr 2024) erhoben. Es empfiehlt sich daher, vor Ende 2023 anhand des voraussichtlichen steuerbaren Einkommens und Vermögens zu prüfen, ob für das Steuerjahr 2023 ein genügend hoher Betrag einbezahlt worden ist. Ein allfälliger Differenzbetrag ist vor Ende 2023 zu überweisen, um die Belastung mit dem negativen Ausgleichszins zu vermeiden.

Falls die mit der definitiven Steuerrechnung in Rechnung gestellten Beträge nicht innert 30 Tagen bezahlt werden, wird ein Verzugszins (4,75% für Kalenderjahr 2024) bis zur Begleichung des Ausstands erhoben.

Verlustverrechnung soll ausgedehnt werden

Nach dem Willen des Parlaments soll die Verlustverrechnungsperiode für Unternehmen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Damit sollen sich namentlich auch von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen besser erholen können. Der Bundesrat hat hierfür die gesetzlichen Anpassungen ausgearbeitet und an seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 die Vernehmlassung eröffnet.

Bundesrat setzt die Änderung der Mehrwertsteuerverordnung zu elektronischen Verfahren in Kraft

Das Anmelden und Abrechnen bei der Mehrwertsteuer (MWST) soll künftig ausschliesslich elektronisch erfolgen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 16. Juni 2023 beschlossen. Die Änderung der Mehrwertsteuerverordnung soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Jenen Unternehmen, die ihre Eingaben an die ESTV nach wie vor in Papierform erledigen, wird eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt .

Sozialversicherungen – Wichtige Änderungen per 1. Januar 2023

BVG:
Die Eintrittsschwelle BVG liegt ab dem 1. Januar 2023 neu bei einem Jahreslohn von CHF 22’050.

ALV:
Der Solidaritätsbeitrag von 1% auf Jahreseinkommen von über CHF 148’200 fällt per 1. Januar 2023 weg. Neu gelten folgende Ansätze:
– Bis CHF 148’200: ALV-Beitragssatz von 2.2%
– Lohnbestandteile über CHF 148’201: 0%

Erwerbsersatz, Mutter- und Vaterschaftsentschädigung, Betreuungsentschädigung:
Der Höchstbetrag der Tagesentschädigung wird von CHF 245 auf CHF 275 erhöht. Der Midestbetrag der Tagesentschädigung steigt von CHF 62 auf CHF 69.

Der Beitragssatz für die Lohnbeiträge AHV/IV/EO bleibt unverändert (10.6%).

Keine tiefere Besteuerung von Geschäftsfahrzeugen mit Elektroantrieb

An seiner Sitzung vom 23. November 2022 hat der Bundesrat einen Bericht über die Besteuerung von Geschäftsfahrzeugen mit Elektroantrieb verabschiedet. Er empfiehlt, eine einheitliche Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen beizubehalten und von einer reduzierten Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge abzusehen.

Abzugsfähige Energie- und Umweltschutzmassnahmen

Ab der Steuerperiode 2023 kann man im Kanton Luzern Energie- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten bei den Staats- und Gemeindesteuern geltend machen. Dies teilt der Kanton in einer Medienmitteilung mit. Zudem werden Einspeisevergütungen bei Fotovoltaikanlagen erst ab 10’000 kWh besteuert.

OECD/G20-Mindestbesteuerung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

An seiner Sitzung vom 17. August 2022 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) eröffnet.

Bundesrat verabschiedet Eckwerte zur Individualbesteuerung

Das Parlament hat in der Herbstsession 2020 beschlossen, die Verabschiedung einer Botschaft zur Einführung der Individualbesteuerung in die Legislaturplanung 2019-2023 aufzunehmen. Anlässlich seiner Sitzung vom 25. Mai 2022 hat der Bundesrat die Eckwerte zur Individualbesteuerung verabschiedet. Die Vernehmlassung ist im Herbst 2022 geplant. Mit der Individualbesteuerung dürfte die Mehrheit der Personen bei der direkten Bundessteuer entlastet werden.

Verrechnungssteuer: Änderungen beim Meldeverfahren im Konzern

Bei der Verrechnungssteuer soll das Meldeverfahren im Konzern neu ab einer Beteiligungsquote von 10 Prozent und für alle juristische Personen möglich sein, die eine solche qualifizierte Beteiligung halten. Weiter wird die in internationalen Verhältnissen einzuholende Bewilligung fünf statt drei Jahre gelten. Anlässlich seiner Sitzung vom 4. Mai 2022 hat der Bundesrat die Änderungen verabschiedet, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.

OECD Mindeststeuer: Umsetzung mit einer Verfassungsänderung

Der Bundesrat hat an einer Sitzung beschlossen, die von der OECD und den G20 Staaten vereinbarte Mindeststeuer für bestimmte Unternehmen mit einer Verfassungsänderung umzusetzen. Basierend darauf soll eine temporäre Verordnung sicherstellen, dass die Mindeststeuer auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Das Gesetz wird im Nachgang auf dem ordentlichen Weg erlassen.

Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern ab 2022

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vereinheitlicht die Rückerstattungs- und Verzugszinssätze auf Abgaben und Steuern. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der einheitliche Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Verzugszins 4.0 Prozent. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bleibt bei 0.0 Prozent.

Einheitliche Unternehmenssteuern in der EU

Im Jahr 2023 soll ein Gesetz vorgelegt werden, das die Unternehmenssteuern in der EU vereinheitlicht. Das Projekt heisst Befit und ersetzt das frühere Projekt CCCTB. Das System wird alle in mehreren EU-Ländern tätige Firmen betreffen. Ein Mindest­steuersatz ist vorerst nicht vorgesehen, doch könnte dieser via OECD Realität werden (NZZ 19.05.2021).

Pauschale Steueranrechnung

Der Maximalbetrag für die pauschale Steueranrechnung wird bei natürlichen Personen ermittelt, indem die Steuersätze des Bundes, des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde zusammengerechnet werden. Die langjährige Praxis der ESTV wurde vom Bundesgericht aufgehoben, wonach für die direkte Bundessteuer maximal ein Drittel und für die Kantons- und Gemeindesteuern maximal zwei Drittel angerechnet werden können (BGE 2. Dezember 2020).

Kanton Luzern: Neue Katasterschatzungen ab 2022

Neu werden die Katasterschatzungen nach einer einfacheren und transparenteren Schatzungsmethode erstellt. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Es ist vorgesehen, dass innerhalb von fünf Jahren alle nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke eine neue Schatzung erhalten. Bis zur Eröffnung der neuen Schatzung bleibt die alte Schatzung bestehen.

OECD bespricht globale Mindestbesteuerung grosser Firmen

Bis Mitte Jahr will die OECD eine Einigung über neue Grundsätze der Besteuerung grosser internationaler Firmen erreichen. Einerseits soll ein Teil des Gewinns bei Firmen mit Jahresumsätzen von über 750 Mio. den Absatzmärkten zugewiesen werden und andererseits wird über eine Mindestbesteuerung der Gesellschaftsgewinne diskutiert (NZZ vom 09.04.2021).

Papierkrieg für in München hinterlegt Patente

Deutschland macht seit letztem Jahr erstmals geltend, dass für Patente, die beim Deutschen Patentamt in München hinterlegt sind, grundsätzlich ein Besteuerungsanspruch in Deutschland gegeben sei. Die Unternehmen, welche ein Patent hinterlegt haben, werden nun aufgefordert, die deutschen Steuerbehörden umgehend über Geldflüsse zu informieren, die im Zusammenhang mit in Deutschland hinterlegten Patenten stehen. Zudem müssen alle Geldflüsse bis zurück ins Jahr 2013 dokumentiert werden. Das SIF diskutiert aktuell mit Deutschland über Erleichterungen oder das Aussetzen dieser Regelung (NZZ vom 09.04.2021).

ESTV – Auszahlung MWST Guthaben

Als Teil des Corona-Paketes des Bundes wurden seit März 2020 Gesuche um vorzeitige Rückzahlung von MWST-Guthaben prioritär behandelt und rasch ausbezahlt. Da im Geschäftsverkehr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen üblich ist, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung entschieden, MWSTGuthaben neu innert 30 Tagen auszubezahlen. Es ist nicht mehr notwendig, ein Gesuch um vorzeitige Rückzahlung zu stellen.

Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Die Berufskostenverordnung regelt für die direkte Bundessteuer neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) pro Monat mit 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann. Bisher beträgt die Pauschale 0,8 Prozent. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Regierung lässt Steuerwert der Immobilien im Kt. ZH neu berechnen

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat bekanntgegeben, dass er die Steuerwerte für Liegenschaften fundiert abklären wird. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes muss der Steuerwert im Bereich von 70 bis 100 Prozent des Verkehrswertes liegen. Da der Kanton Zürich letztmals 2009 den Steuerwert in der Regel am unteren Rand von 70 % festlegte, dürften diese heute erheblich unter der bundesrechtlich zulässigen Untergrenze von 70 Prozent liegen (NZZ vom 13.02.2021).

Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Die Berufskosten­verordnung regelt für die direkte Bundessteuer neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) pro Monat mit 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann. Bisher beträgt die Pauschale 0,8 Prozent. Das Eidgenössi­sche Finanzdepartement setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Einheitliche Unternehmenssteuern in der EU

Im Jahr 2023 soll ein Gesetz vorgelegt werden, das die Unternehmenssteuern in der EU vereinheitlicht. Das Projekt heisst Befit und ersetzt das frühere Projekt CCCTB. Das System wird alle in mehreren EU-Ländern tätige Firmen betreffen. Ein Mindest­steuersatz ist vorerst nicht vorgesehen, doch könnte dieser via OECD Realität werden (NZZ 19.05.2021).

OECD bespricht globale Mindestbesteuerung grosser Firmen

Bis Mitte Jahr will die OECD eine Einigung über neue Grundsätze der Besteuerung grosser internationaler Firmen erreichen. Einerseits soll ein Teil des Gewinns bei Firmen mit Jahresumsätzen von über 750 Mio. den Absatzmärkten zugewiesen werden und andererseits wird über eine Mindestbesteuerung der Gesellschaftsgewinne diskutiert (NZZ vom 09.04.2021).

Pauschale Steueranrechnung

Der Maximalbetrag für die pauschale Steueranrechnung wird bei natürlichen Personen ermittelt, indem die Steuersätze des Bundes, des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde zusammengerechnet werden. Die langjährige Praxis der ESTV wurde vom Bundesgericht aufgehoben, wonach für die direkte Bundessteuer maximal ein Drittel und für die Kantons- und Gemeindesteuern maximal zwei Drittel angerechnet werden können (BGE 2. Dezember 2020).